1. Die Antragstellerin (Stiftung) hat am 11. Oktober 2017 gestützt auf das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3) bei der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde RAB um Zugang zu Akten aus einem Verfahren der RAB gegen einen namentlich bezeichneten Revisor ersucht, um diese gegebenenfalls als Beweise in einem von ihr veranlassten Gerichtsverfahren verwenden zu können. 2. Am 23. Oktober 2017 lehnte die RAB das Ersuchen der Antragstellerin ab und teilte mit, dass das Öffentlichkeitsgesetz aufgrund des bereits hängigen Verfahrens vorliegend nicht anwendbar sei (Art. 4 Bst.