{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2017-11-27", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-RAB-vom-2_2017-11-27.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/8mfH60K46Xtl/Empfehlung%20RAB%20vom%2027.11.17%20anonymisiert.pdf", "Checksum": "8d20a48269ada9cf2c9738df17160a6a"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung RAB vom 27.11.17 anonymisiert"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 27.11.2017"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 27.11.2017"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 27.11.2017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 27. 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September 2007 in Kraft getreten sei.\n13. Art. 19 RAG trägt die Überschrift „Information der Öffentlichkeit“ und besagt in Abs. 1, dass die\nRAB jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit und Praxis veröffentlicht. Gemäss Abs. 2\ninformiert die RAB über laufende und abgeschlossene Verfahren nur, wenn dies aus Gründen\nüberwiegender öffentlicher oder privater Interessen erforderlich ist.\n14. Der Beauftragte weist darauf hin, dass klar zwischen der aktiven und passiven\nBehördeninformation zu unterscheiden ist.4 Die aktive Information, die sog. Information von\nAmtes wegen, wird vom Öffentlichkeitsgesetz nicht erfasst.5 Aktive Informationspflichten sind\neinerseits spezialrechtlich (bspw. Veröffentlichung von Erlassen und Verträgen gemäss\nPublikationsgesetz, die Berichterstattung des Beauftragten nach Art. 30 DSG) und andererseits\nallgemein (Art. 180 BV, Art. 10 RVOG) geregelt. Bei der allgemeinen aktiven Information verfügt\ndie Behörde über einen grossen Ermessenspielraum ob, und in welchem Umfang sie\nInformationen veröffentlichen will.6 Das Öffentlichkeitsgesetz regelt hingegen die passive\nInformation, d.h. den subjektiven Anspruch jeder Person auf Gesuch hin Zugang zu amtlichen\nDokumenten zu erhalten.\n15. Nach Ansicht des Beauftragten handelt sich bei der erwähnten Bestimmung im\nRevisionsaufsichtsgesetz um eine spezialrechtlich geregelte aktive Informationspflicht der\nBehörde. Gemäss Bundesverwaltungsgericht kann aus einer solchen Bestimmung, deren\nzufolge die Behörde gewisse Informationen von sich aus (also aktiv) zugänglich zu machen hat,\nnicht gefolgert werden, jeder beantragte weitergehende Zugang könne verweigert werden. Dies\ngilt schon gar nicht, wenn die entsprechenden Normen nicht klar regeln, welche Informationen\nzu veröffentlichen sind, sondern dies dem Ermessen der zuständigen Behörde überlassen. 7\nDas Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten auf Gesuch hin besteht demnach vorliegend\nunabhängig von der spezialrechtlich geregelten aktiven Informationstätigkeit gemäss Art. 19\nRAG. Sie stellt deshalb keine Spezialbestimmung zum Öffentlichkeitsgesetz im Sinne von Art. 4\nBGÖ dar.\n16. Der Anspruch auf Zugang gemäss dem Öffentlichkeitsgesetz gilt indessen nicht absolut,\nsondern wird durch Ausnahmen begrenzt. So sieht beispielsweise Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ vor,\ndass der Zugang eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert werden kann, wenn Berufs-,\nGeschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können. Das Öffentlichkeitsgesetz\nsieht zudem eine Ausnahme zum Schutz der Privatsphäre Dritter vor (Art. 7 Abs. 2 BGÖ) vor.\nDie von der RAB vorgebrachten Persönlichkeitsrechte des betroffenen Revisors sowie allfällige\nGeschäftsgeheimnisse können folglich im Rahmen des Verfahrens auf Zugang gemäss\nÖffentlichkeitsgesetz berücksichtigt werden.\n17. Zusammengefasst gelangt der Beauftragte damit zu folgendem Ergebnis: Es liegt keine\nSpezialbestimmung nach Art. 4 BGÖ vor, weshalb das Öffentlichkeitsgesetz im vorliegenden\n\n4\nBRUNNER, Persönlichkeitsschutz bei der behördlichen Information der Öffentlichkeit von Amtes wegen: Ein Leitfaden, ZBl\n111/2010, 599 ff.\n5\nBBl 2003 1977.\n6\nBRUNNER/MADER, Handkommentar BGÖ, Einl. Rz. 86 ff.\n7\nUrteil des BVGer A-4571/2015 vom 10. August 2016 E. 4.2.\n\n3/4\nFall zur Anwendung gelangt. Er empfiehlt der RAB, im Rahmen ihrer Unterstützungspflicht\n(Art. 3 Abs. 1 VBGÖ) der Antragstellerin eine Liste der vom Zugangsgesuch betroffenen\nDokumente zuzustellen, damit diese ihr Zugangsgesuch konkretisieren bzw. eingrenzen kann\n(Art. 7 Abs. 3 VBGÖ).8 Im Anschluss gewährt die RAB den Zugang nach Massgabe des\nÖffentlichkeitsgesetzes. In Bezug auf das Vorhandensein von allfälligen\nGeschäftsgeheimnissen gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ sowie Personendaten (Art. 7 Abs. 2\ni.V.m. Art. 9 BGÖ) sind gegebenenfalls vorgängig die betroffenen Drittpersonen anzuhören\n(Art. 11 BGÖ).\n\nIII. Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und\nÖffentlichkeitsbeauftragte:\n\n"}