{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2017-11-27", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-RAB-vom-2_2017-11-27.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/8mfH60K46Xtl/Empfehlung%20RAB%20vom%2027.11.17%20anonymisiert.pdf", "Checksum": "8d20a48269ada9cf2c9738df17160a6a"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung RAB vom 27.11.17 anonymisiert"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 27.11.2017"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 27.11.2017"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 27.11.2017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 27. November 2017: RAB / Akten aus Verfahren gegen einen Revisor"}], "ScrapyJob": "446973/66/2070", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:26:11", "Checksum": "3c1840067e29141aa20bd56f7e3f6f80", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 27.11.2017\nRegeste:\nEmpfehlung vom 27. November 2017: RAB / Akten aus Verfahren gegen einen Revisor\n\n Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter\nEDÖB\n\nBern, 27. November 2017\n\nEmpfehlung\nnach Art. 14 des Öffentlichkeitsgesetzes\n\nim Schlichtungsverfahren zwischen\n\nX,\nvertreten durch Y\n(Antragstellerin)\n\nund\n\nEidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde RAB\n\nI. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt fest:\n\n1. Die Antragstellerin (Stiftung) hat am 11. Oktober 2017 gestützt auf das Bundesgesetz über das\nÖffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3) bei der\nEidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde RAB um Zugang zu Akten aus einem Verfahren\nder RAB gegen einen namentlich bezeichneten Revisor ersucht, um diese gegebenenfalls als\nBeweise in einem von ihr veranlassten Gerichtsverfahren verwenden zu können.\n2. Am 23. Oktober 2017 lehnte die RAB das Ersuchen der Antragstellerin ab und teilte mit, dass\ndas Öffentlichkeitsgesetz aufgrund des bereits hängigen Verfahrens vorliegend nicht\nanwendbar sei (Art. 4 Bst. b BGÖ). Vielmehr seien die entsprechenden Editionsbegehren für\nBeweismittel gemäss dem einschlägigen Verfahrenserlass beim zuständigen Gericht zu stellen.\n3. Am 25. Oktober 2017 reichte die Antragstellerin einen Schlichtungsantrag beim\nEidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein. Die\nAntragstellerin wandte ein, eine spezielle Gesetzesbestimmung, welche vom\nÖffentlichkeitsgesetz abweichende Regeln über den Zugang zu Dokumenten von\nabgeschlossenen Verwaltungsverfahren der RAB aufstelle, sei nicht ersichtlich und werde von\nder Behörde auch nicht angeführt. Sodann seien nur Dokumente, die zu den Verfahrensakten\neines laufenden Verfahrens gehörten, vom sachlichen Geltungsbereich des\nÖffentlichkeitsgesetzes ausgenommen. Vorliegend werde aber Zugang zu Dokumenten eines\nrechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens verlangt.\n4. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2017 bestätigte der Beauftragte gegenüber der Antragstellerin\nden Eingang des Schlichtungsantrages und forderte gleichentags die RAB dazu auf, die\nbetroffenen Dokumente und bei Bedarf eine ergänzende Stellungnahme einzureichen.\n5. Am 8. November 2017 reichte die RAB die vom Zugangsgesuch betroffene Verfügung und eine\nergänzende Stellungnahme ein. Darin machte die RAB geltend, das Bundesgesetz über die\nZulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz,\nRAG; SR 221.302) sehe für den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten und Informationen\n\nFeldeggweg 1, 3003 Bern\nTel. 058 463 74 84, Fax 058 465 99 96\nwww.edoeb.admin.ch\naus laufenden und abgeschlossenen Verfahren der RAB einen spezialgesetzlichen Vorbehalt\nzum Öffentlichkeitsgesetz vor.\n6. Am 17. November 2017 fand eine Schlichtungsverhandlung statt, in welcher sich die Parteien\nnicht einigen konnten.\n7. Auf die weiteren Ausführungen der Antragstellerin und der RAB sowie auf die eingereichten\nUnterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.\n\nII. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung:\n\nA. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ\n8. Die Antragstellerin reichte ein Zugangsgesuch nach Art. 10 BGÖ bei der RAB ein. Diese\nverweigerte den Zugang zu den verlangten Dokumenten. Die Antragstellerin ist als\nTeilnehmerin an einem vorangegangenen Gesuchsverfahren zur Einreichung eines\nSchlichtungsantrags berechtigt (Art. 13 Abs. 1 Bst. a BGÖ). Der Schlichtungsantrag wurde\nformgerecht (einfache Schriftlichkeit) und fristgerecht (innert 20 Tagen nach Empfang der\nStellungnahme der Behörde) beim Beauftragten eingereicht (Art. 13 Abs. 2 BGÖ).\n9. Das Schlichtungsverfahren findet auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder\nallen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten statt, der das Verfahren im Detail festlegt.1\nKommt keine Einigung zustande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung,\nist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der\nAngelegenheit eine Empfehlung abzugeben.\n\nB. Materielle Erwägungen\n\n"}