Die verbleibenden Personennamen können abgedeckt werden. 27. Der Antragsteller kann innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung bei der Nationalen Kommission zur Verhütung von Folter den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) verlangen, wenn er mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs.1 BGÖ). 28. Die Nationale Kommission zur Verhütung von Folter erlässt eine Verfügung, wenn sie mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs. 2 BGÖ).