41 Das letzte Mal : 6B_882/2021 12.11.2021 - Schweizerisches Bundesgericht (bger.ch) 9/10 den Vorgaben des Öffentlichkeitsgesetzes. Die Zugänglichkeit zu den darin enthaltenen Personendaten von Y wird nach durchgeführter Anhörung (Art. 11 BGÖ) beurteilt. Die Namen der darin enthaltenen Verwaltungsangestellten werden entsprechend den Vorgaben des Öffentlichkeitsgesetzes und der Rechtsprechung bekannt gegeben. Die verbleibenden Personennamen können abgedeckt werden.