Hinsichtlich der Personendaten von Y führt die NKVF zunächst bei Y eine Anhörung gemäss Art. 11 BGÖ durch und prüft anschliessend deren Zugänglichkeit entsprechend den Vorgaben des Öffentlichkeitsgesetzes und der Rechtsprechung. Die NKVF gibt die Namen der Verwaltungsangestellten entsprechend der Vorgaben des Öffentlichkeitsgesetzes und der Rechtsprechung bekannt. Die verbleibenden Personennamen können gemäss Art. 9 Abs. 1 BGÖ abgedeckt werden. III Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte: