25. Zusammengefasst gelangt der Beauftragte damit zu folgendem Ergebnis: Es liegen keine Spezialbestimmungen im Sinne von Art. 4 BGÖ vor, die der Anwendung des Öffentlichkeitsgesetzes entgegenstehen. Ebenso wenig konnte die NKVF bis anhin die Anwendbarkeit der Ausnahmegründe von Art. 7 Abs. 1 Bst. b und h BGÖ überzeugend aufzeigen. Nach Ansicht des Beauftragten wurde die gesetzliche Vermutung des freien Zugangs zu den verlangten Dokumenten somit nicht widergelegt. Hinsichtlich der Personendaten von Y führt die NKVF zunächst bei Y eine Anhörung gemäss Art.