DSG darstellen. Dementsprechend empfiehlt der Beauftragte die Bekanntgabe der Personennamen der Angestellten der öffentlichen Verwaltungen entsprechend den Vorgaben des Öffentlichkeitsgesetzes und der Rechtsprechung (Ziff. 22). − Namen von weiteren natürlichen Personen und eines Unternehmens: Der Beauftragte erkennt kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe dieser Namen und empfiehlt deren Abdeckung. 25. Zusammengefasst gelangt der Beauftragte damit zu folgendem Ergebnis: