Die NKVF bringt keine Begründungen zu möglichen Beeinträchtigungen der Privatsphäre dieser Personen vor. Im Schreiben vom 22. September 2021 betreffend den Besuch der NKVF bei Y wurden die Namen der Delegation der NKVF, des Direktors der Justizvollzugsanstalt Pöschwies und des Leiters des Amts für Justizvollzug des Kantons Zürich auf der Webseite der NKVF publiziert (Ziff. 5). Dabei ist zudem zu beachten, dass die in Frage stehenden Personennamen keine besonders schützenswerten Daten im Sinne von Art. 3 Bst. c DSG darstellen.