19 Abs. 1bis DSG durchgeführt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Informationen gleicher Art im veröffentlichten Schreiben der NKVF vom 22. September 2021 enthalten sind. Der Beauftragte geht davon aus, dass vor Veröffentlichung dieser Schreiben Y nach Art. 10 Abs. 2 BGNKVF von der NKVF angehört wurde und dass er dafür seine ausdrückliche Zustimmung erteilt hatte. − Namen von Bundesangestellten und kantonalen Angestellten: Die NKVF bringt keine Begründungen zu möglichen Beeinträchtigungen der Privatsphäre dieser Personen vor.