Der Beauftragte geht mit der NKVF einig, dass die Privatsphäre von Y ohne Weiteres betroffen ist. Offen ist hingegen zurzeit noch, ob die Bekanntgabe eines Teils der in Frage stehenden Daten zu einer Verletzung seiner Privatsphäre führen würde. Der Beauftragte stellt fest, dass Y bis anhin nicht angehört wurde (Art. 11 BGÖ). Erst nach einer Anhörung der betroffenen Person kann die Gewichtung ihres privaten Interesses und die darauffolgende Interessenabwägung nach Art. 19 Abs. 1bis DSG durchgeführt werden.