Der Verein Human Rights hat über die Geschichte und die Haftbedingungen von Y der letzten Jahre einen Beitrag auf seiner Webseite gewidmet. 38 Mit seinen Haftbedingungen haben sich auch der UNO-Sonderberichterstatter für Folter 39 und der Nationalrat40 beschäftigt und das Bundesgericht hat sich schon in mehreren Urteile damit befasst.41 − Personendaten von Y: Beide Berichte enthalten besonders schützenswerte Personendaten im Sinne von Art. 3 Bst. c DSG. Der Beauftragte geht mit der NKVF einig, dass die Privatsphäre von Y ohne Weiteres betroffen ist.