20. Mit einem letzten Eventualantrag verlangt die NKVF die Abdeckung der Personendaten von Y und von «weitere[n] Personen, die sich im Fall von Herrn [Y] an die NKVF gewendet haben» und beruft sich auf Art. 7 Abs. 2 bzw. Art. 9 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 19 Abs. 1bis DSG. Sie bringt lediglich vor, es sei «offensichtlich», dass die Privatsphäre von Dritten durch eine Zugänglichmachung beeinträchtigt würde. Ausser den Personendaten von Y sind in den Berichten Personendaten von weiteren natürlichen Personen, Bundesangestellten, kantonalen Angestellten und Unternehmen enthalten.