Dabei handelt es sich um ein Dokument mit Inhalten gleicher Art wie diejenigen in den beiden im vorliegenden Schlichtungsverfahren betroffenen Berichten. Der Beauftragte stellt daher fest, dass bis anhin nicht hinreichend dargetan wurde, weshalb die Ausnahmebestimmung von Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ vorliegend zur Anwendung gelangen sollte. 18. Als weiteren Eventualantrag macht die NKVF die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ geltend, wonach Informationen geschützt werden können, die der Behörde von Dritten freiwillig mitgeteilt worden sind und deren Geheimhaltung die Behörde zugesichert hat.