Sie hat indes nicht aufzeigt, inwiefern die verlangten Berichte eine konkrete behördliche Massnahme der NKVF vorbereiten und wie die zielkonforme Durchführung dieser Massnahme durch die Zugangsgewährung beeinträchtigt würde. Zudem ist zu beachten, dass die NKVF den Bericht ihres letzten Besuches bei Y vom 2. Juli 2021 von sich aus publiziert hatte (Ziff. 5). Dabei handelt es sich um ein Dokument mit Inhalten gleicher Art wie diejenigen in den beiden im vorliegenden Schlichtungsverfahren betroffenen Berichten.