Die NKVF hat im Schlichtungsverfahren bis anhin lediglich vorgebracht, dass sie nur Zugang zu den für ihre Arbeit (gemeint sind wohl hauptsächlich ihre Kontrollbesuche 28) nötigen Informationen erhält, wenn sie ihren Gesprächspartnern bei der Verarbeitung dieser Daten die Wahrung der Vertraulichkeit zusichert. Sie hat indes nicht aufzeigt, inwiefern die verlangten Berichte eine konkrete behördliche Massnahme der NKVF vorbereiten und wie die zielkonforme Durchführung dieser Massnahme durch die Zugangsgewährung beeinträchtigt würde.