4 BGÖ von Bedeutung. So wurde vom Bundesgericht festgehalten, dass aus einer Aktivinformationsbestimmung nicht gefolgert werden kann, jeder beantragte weitergehende Zugang könne verweigert werden. 20 Art. 2 Bst. d BGNKVF gilt nach Ansicht des Beauftragten daher nicht als Ausnahmebestimmung im Sinne von Art. 4 BGÖ. 15. Die Zugänglichkeit der verlangten Berichte muss somit gemäss Öffentlichkeitsgesetz beurteilt werden. Aufgrund des in Art. 6 BGÖ verankerten Öffentlichkeitsprinzips besteht eine widerlegbare gesetzliche Vermutung zugunsten des freien Zugangs zu amtlichen Dokumenten.