BGNKVF enthält lediglich eine aktive Informationspflicht der Behörde, welche vom Öffentlichkeitsgesetz nicht geregelt wird. 19 Die Veröffentlichung eines Tätigkeitsberichtes schliesst eine zusätzliche Bekanntgabe von Informationen auf Gesuch hin nicht aus, welches nach den Vorgaben des Öffentlichkeitsgesetzes beurteilt werden muss. Das Öffentlichkeitsgesetz zeichnet sich explizit dadurch aus, dass die gesuchstellende Person mit ihrem Gesuch Inhalt und Umfang der verlangten Information bestimmt. Diese Unterscheidung ist auch für die Frage des Vorliegens einer Spezialbestimmung nach Art. 4 BGÖ von Bedeutung.