die NKVF jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit erstellen und ihn öffentlich zugänglich machen. Nach Ansicht der NKVF impliziere der Gesetzgeber damit, «dass die übrigen Dokumente der NKVF im Sinne von Art. 21 OPCAT [Fakultativprotokoll] vertraulich und der Öffentlichkeit nicht zugänglich» sein dürften. Konkret impliziert diese Auffassung, dass Art. 2 Bst. d BGNKVF als Ausnahme im Sinne von Art. 4 BGÖ auszulegen ist. Art. 2 Bst. d BGNKVF enthält lediglich eine aktive Informationspflicht der Behörde, welche vom Öffentlichkeitsgesetz nicht geregelt wird.