Vorliegend würde die Nichtanwendbarkeit des Öffentlichkeitsgesetzes die Kontrollfunktion des Verwaltungshandelns der NKVF als Aufsichtsbehörde18 durch die Öffentlichkeit komplett verunmöglichen. Im Ergebnis ist der Beauftragte aufgrund dieser summarischen Auslegung der Auffassung, dass Art. 10 Abs. 2 BGNKVF ausschliesslich die aktive Bekanntgabe der NKVF regelt und keine spezialgesetzliche Zugangsbestimmung i.S.v. Art. 4 Bst. b BGÖ darstellt. 14. Zu Art. 2 Bst. d BGNKVF. Laut dieser Bestimmung muss die NKVF jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit erstellen und ihn öffentlich zugänglich machen.