EDÖB Erläuterungen zu den Änderungen vom 17. Dezember 2004 und 24. März 2006 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG), Art 19, S. 15. 5/10 unmittelbares Instrument zur Kontrolle des Verwaltungshandeln durch Bürgerinnen und Bürger dar.17 Vorliegend würde die Nichtanwendbarkeit des Öffentlichkeitsgesetzes die Kontrollfunktion des Verwaltungshandelns der NKVF als Aufsichtsbehörde18 durch die Öffentlichkeit komplett verunmöglichen.