Die Nichtanwendbarkeit des Öffentlichkeitsgesetzes könnte der betroffenen Person durchaus schaden, anstatt ihr den Anspruch auf Schutz ihrer Persönlichkeit zu garantieren. Schliesslich ist die Zielsetzung des Öffentlichkeitsgesetzes zu berücksichtigen, welche darin besteht, die Transparenz über den Auftrag, die Organisation und die Tätigkeit der Verwaltung zu fördern (Art. 1 BGÖ). Nebst Vertrauen soll das Verständnis für das Funktionieren der Verwaltung gefördert werden. Gemäss Botschaft stellt das Öffentlichkeitsgesetz ausserdem ein zusätzliches,