Würde sie sich dagegen aussprechen, würde ihr die durchzuführende Interessenabwägung einen angemessenen Schutz garantieren. Je stärker der Eingriff in ihre Persönlichkeit ist, desto stärker ist der vom Öffentlichkeitsgesetz garantierte Schutz bei der Gewichtung der privaten Interessen im Rahmen der Interessenabwägung, insbesondere bei der Berücksichtigung von besonders schützenswerten Personendaten. Die Nichtanwendbarkeit des Öffentlichkeitsgesetzes könnte der betroffenen Person durchaus schaden, anstatt ihr den Anspruch auf Schutz ihrer Persönlichkeit zu garantieren.