Eine entsprechende Feststellung der NKVF hätte ein grösseres Gewicht, als dieselbe Aussage der inhaftierten Person, welche als «Behauptung» eingestuft würde. Die Anwendbarkeit des Öffentlichkeitsgesetzes garantiert, dass die betroffene Drittperson angehört wird und die Gelegenheit erhält, sich über die Bekanntgabe ihrer Personendaten zu äussern. Würde sie sich dagegen aussprechen, würde ihr die durchzuführende Interessenabwägung einen angemessenen Schutz garantieren.