Damit könnte die NKVF selber entscheiden, ob sie betroffene Drittpersonen überhaupt informiert, dass ein Zugangsgesuch u.a. zu ihren Personendaten gestellt würde. Die NKVF könnte zum Beispiel davon absehen, wenn die Bekanntgabe der verlangten Daten ihre eigenen Interessen widerspricht. Zudem könnte sich die Geheimhaltung der verlangten Personendaten gegen die Interessen der betroffenen Drittperson auswirken, wenn sie zum Beispiel doch ein Interesse hätte, einen besonderen Vorfall, zu restriktive Haftbedingungen oder sogar die Verletzung ihrer Grundrechte offiziell aufzuzeigen.