10 BGNKVF ist somit keine Zugangsregelung, die vorschreibt, unter welchen Voraussetzungen ein Datenzugang gewährt werden muss. Würde das Öffentlichkeitsgesetz vorliegend nicht zur Anwendung gelangen, hätte dies zur Folge, dass ein Zugangsgesuch zu Personendaten von Personen, denen die Freiheit entzogen ist, nicht nach dem im Öffentlichkeitsgesetz vorgesehenen Verfahren zu behandeln wäre und die Anhörung der betroffenen Drittperson (Art. 11 BGÖ) nicht vorgenommen werden müsste.