BGNKVF verfolgte Zweck in erster Linie darin besteht, für die NKVF die Rahmenbedingungen für die Bearbeitung der personenbezogenen Daten zu schaffen. Diese Bestimmung verfolgt eine andere Zielsetzung als das Öffentlichkeitsgesetz, welches die Förderung der Transparenz über den Auftrag, die Organisation und die Tätigkeit der Verwaltung zum Ziel hat (Art. 1 BGÖ). Art. 10 BGNKVF ist somit keine Zugangsregelung, die vorschreibt, unter welchen Voraussetzungen ein Datenzugang gewährt werden muss.