eingeführt.15 Art. 19 Abs. 1bis DSG ist daher primär zur Koordination des DSG mit dem BGÖ bestimmt und soll «das Gleichgewicht zwischen den Anforderungen des Datenschutzes einerseits und dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Verwaltung anderseits schaffen.»16 Würde man die fragliche Bestimmung als Ausnahme zum Öffentlichkeitsgesetz einstufen, bestünde die allgemeine Gefahr, dass mit Datenschutzbestimmungen Ziel und Zweck des Öffentlichkeitsgesetzes ausgehebelt würden.