19 Abs. 1 bzw. Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG; SR 235.1), welche sich grundsätzlich auf die aktive Information der Behörde beziehen. Für die Information auf Anfrage wurde mit Inkrafttreten des Öffentlichkeitsgesetzes mit Art. 19 Abs. 1bis DSG eine spezifische Koordinationsbestimmung eingeführt.15 Art.