12 BBL 2007 277. 4/10 wollte.13 Einen ausdrücklichen Vorbehalt zur Anwendung des Öffentlichkeitsgesetzes hat der Gesetzgeber in anderen Vorlagen ausdrücklich normiert.14 Mit Blick auf die Systematik ist festzuhalten, dass Art. 10 BGNKVF mit dem Titel «Datenschutz» die Rechtsgrundlage darstellt, damit die NKVF Personendaten bearbeiten kann. Es handelt sich um eine Datenschutzbestimmung in einem Spezialgesetz, somit um eine Spezialbestimmung zu Art. 19 Abs. 1 bzw. Art.