Dem Wortlaut lässt sich nicht entnehmen, ob sich die Regelung ausschliesslich auf die Bekanntgabe von Informationen im Rahmen der Erfüllung der Kommissionsaufgaben bezieht (aktive Information), oder ob sie sich auch auf die Information auf Anfrage bezieht (passive Information, also gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz). In Bezug auf die historische Auslegung ist zu erwähnen, dass das BGNKVF zeitlich nach dem Öffentlichkeitsgesetz erlassen worden ist. In der Botschaft finden sich jedoch keine Hinweise bezüglich der materiellen Koordination zum Öffentlichkeitsgesetz.