Was die grammatikalische Auslegung anbelangt, besagt die Bestimmung, dass die Personendaten nur mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person bekannt gegeben werden dürfen. Dem Wortlaut lässt sich nicht entnehmen, ob sich die Regelung ausschliesslich auf die Bekanntgabe von Informationen im Rahmen der Erfüllung der Kommissionsaufgaben bezieht (aktive Information), oder ob sie sich auch auf die Information auf Anfrage bezieht (passive Information, also gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz).