Es stellt sich somit die Frage, ob Art. 10 Abs. 2 BGNKVF eine Ausnahme im Sinne von Art. 4 Bst. b BGÖ darstellt. Diese Frage, die nur für die Prüfung der Zugänglichkeit der Personendaten von Herrn Y relevant ist, muss mittels Auslegung ermittelt werden. Was die grammatikalische Auslegung anbelangt, besagt die Bestimmung, dass die Personendaten nur mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person bekannt gegeben werden dürfen.