Vorliegend stellt sich die Frage der direkten Anwendbarkeit von Art. 21 Abs. 2 Satz 2 des Fakultativprotokolls nicht, weil dessen Inhalt in Art. 10 Abs. 2 BGNKVF umgesetzt wurde, welcher vorliegend massgebend ist.12 Art. 10 BGNKVF mit dem Titel «Datenschutz» schafft die Rechtsgrundlage für die Bearbeitung der Daten von Personen, denen die Freiheit entzogen wurde. Im Absatz 2 wird zusätzlich festgelegt, dass Daten von Personen, denen die Freiheit entzogen wurde, nur mit deren ausdrücklichen Einwilligung bekannt gegeben werden dürfen. Es stellt sich somit die Frage, ob Art. 10 Abs. 2