nachfolgend Fakultativprotokoll) sowie Art. 10 Abs. 2 BGNKVF. Nach der Botschaft zum Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe schafft das Fakultativprotokoll keine neuen materiellrechtlichen Verpflichtungen. 10 Zu seiner Umsetzung bedarf es vielmehr den Erlass eines Bundesgesetzes,11 was mit dem Erlass des Bundesgesetzes über die Kommission zur Verhütung von Folter realisiert wurde. Vorliegend stellt sich die Frage der direkten Anwendbarkeit von Art.