b BGÖ werden Spezialgesetze vorbehalten, die eine spezifische Öffentlichkeitsregelung begründen. Unter «Bundesgesetze» sind formelle Gesetze, d.h. vom Bundesparlament erlassene generell-abstrakte formelle Vorschritten im Sinne von Art. 163 Abs. 1 BV gemeint.9 13. Zu Art. 21 Abs. 2 des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.150.1; nachfolgend Fakultativprotokoll) sowie Art.