BGÖ gelte Art. 2 Bst. d BGNKVF. Das Öffentlichkeitsgesetz sei aus diesen Gründen nicht anwendbar und der Zugang zu beiden Berichten vollständig zu verweigern. 12. Art. 4 Bst. a BGÖ sieht vor, dass spezielle Bestimmungen anderer Bundesgesetze dem Öffentlichkeitsgesetz vorgehen, wenn sie bestimmte Informationen als geheim bezeichnen (besondere Geheimhaltungsnormen). Gemäss Art. 4 Bst. b BGÖ werden Spezialgesetze vorbehalten, die eine spezifische Öffentlichkeitsregelung begründen.