Selbst bei einer Unterstellung unter das Öffentlichkeitsgesetz sprach sich die NKVF gegen den Zugang zu den betroffenen Berichten heraus. Sie ist der Auffassung, dass «Einsichtnahmen in die Dokumente der NKVF gestützt auf das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ) […] mit [dem] in Art. 21 Abs. 2 Satz 1 OPCAT verankerten Grundsatz, wonach „vertrauliche Informationen, die vom nationalen Präventionsmechanismus gesammelt werden, (…) geschützt (sind)“, [kollidieren].» Somit würden besagte Bestimmungen eine Ausnahme im Sinne von Art. 4 BGÖ darstellen. Ebenfalls als Spezialbestimmung im Sinne von Art. 4 BGÖ gelte Art.