7 BBl 2003 1985 f. 3/10 als dezentrale Verwaltungseinheit des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes erwähnt. Demzufolge kann festgehalten werden, dass die NKVF in den persönlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes fällt (Art. 2 Abs. 1 Bst. a BGÖ). 8 11. Selbst bei einer Unterstellung unter das Öffentlichkeitsgesetz sprach sich die NKVF gegen den Zugang zu den betroffenen Berichten heraus.