9. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31) die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde. 10. Die NKVF vertritt die Auffassung, sie unterliege dem Öffentlichkeitsgesetz nicht, weil ihre Tätigkeit auf Vertraulichkeit beruhe. Nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a BGÖ findet das Öffentlichkeitsgesetz auf die Bundesverwaltung Anwendung. Für den Begriff «Bundesverwaltung» findet sich im Öffentlichkeitsgesetz keine Legaldefinition.