Die NKVF betonte, dass dies eine Ausnahme darstelle, weil «die Zürcher Justizvollzugsbehörden das Datum sowie den geplanten Besuch der NKVF […] bereits publik gemacht hatten.» Zusätzlich «enthielten die Schreiben Informationen, die bereits seit August 2021 auf der Webseite des Uno-Hochkommissariats für Menschenrechte (UN OHCHR)5 öffentlich zugänglich waren.» 6. Auf die weiteren Ausführungen des Antragstellers und der NKVF sowie auf die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. II Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung: