Dem Interesse der Medien im Fall von Herrn [Y] ist durch die bereits bekannten und veröffentlichten Informationen sowie Gerichtsurteile Genüge getan. Das grosse mediale Interesse an Herrn [Y] und die damit auch verbundene Gefahr einer Medienhetze dienen der persönlichen Entwicklung von Herrn [Y] nach Ansicht der Kommission nicht. […] Im Rahmen der Gegenüberstellung der betroffenen privaten Interessen und der allenfalls vorhandenen öffentlichen Interessen wird deutlich, dass die privaten Interessen von Herrn [Y] vorliegend bei Weitem überwiegen.»