Die NKVF ist der Auffassung, dass es «offensichtlich [ist], dass im vorliegenden Fall die Privatsphäre von Dritten – Herr [Y] sowie weitere Personen, die sich im Fall von Herrn [Y] an die NKVF gewendet haben - durch eine Zugänglichmachung beeinträchtigt würde[n]. […] Das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Zugänglichmachung der amtlichen Dokumente ist vorliegend klar zu verneinen. Dem Interesse der Medien im Fall von Herrn [Y] ist durch die bereits bekannten und veröffentlichten Informationen sowie Gerichtsurteile Genüge getan.