19 Abs. 1bis DSG: Nach Ansicht der NKVF «stellen «[a]lle Informationen, über Personen, denen die Freiheit entzogen ist, insbesondere jene über Herr [Y] […] besonders schützenswerte Personendaten im Sinne von Art. 3 Bst. c DSG dar.» Die NKVF ist der Auffassung, dass es «offensichtlich [ist], dass im vorliegenden Fall die Privatsphäre von Dritten – Herr [Y] sowie weitere Personen, die sich im Fall von Herrn [Y] an die NKVF gewendet haben - durch eine Zugänglichmachung beeinträchtigt würde[n].