«Die vom [recte von der] NKVF gesammelten Informationen über Personen, denen die Freiheit entzogen ist, werden von inhaftierten Personen, Ärzten und Ärztinnen, Anwältinnen und Anwälten, Angehörigen und manchmal sogar von einigen Mitarbeitenden einer Einrichtung, in der die Freiheit entzogen wird, übermittelt. Ohne die Zusicherung, dass unsere Informationsquellen vertraulich behandelt werden, werden keine weiteren Informationen an die NKVF weitergeleitet.» − Art. 7 Abs. 2 bzw. Art. 9 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 19 Abs. 1bis DSG: