Die NKVF erklärt dazu, dass «[d]as im Gesetz über die Kommission zur Verhütung von Folter vorgesehene Besuchssystem […] auf dem Grundsatz der Vertraulichkeit [beruht]. Die Kommission hat nur dann Zugang zu den für ihre Arbeit nötigen sensiblen und personenbezogenen Daten, wenn sie ihren Gesprächspartnern die Wahrung der Vertraulichkeit bei der Verarbeitung dieser Daten zusichern kann.» Zu Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ führt sie zusätzlich Folgendes aus: «Die vom [recte von der]