Angesichts dieser Grundlagen sowie aufgrund einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 4 BGÖ bekräftigt die NKVF ihre Überzeugung, dass sie aufgrund ihrer Aufgaben nicht dem BGÖ unterstehen kann und darf.» − Art. 7 Abs. 1 Bst. b und h BGÖ: Beide Bestimmungen werden als Eventualantrag geltend gemacht. Die NKVF erklärt dazu, dass «[d]as im Gesetz über die Kommission zur Verhütung von Folter vorgesehene Besuchssystem […] auf dem Grundsatz der Vertraulichkeit [beruht].