Die Vertraulichkeit der Dokumente der NKVF wird ferner e contrario durch Art. 2 Bst. d BGNKVF bekräftigt, hält diese Bestimmung doch fest, dass die NKVF jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit verfasst, der der Öffentlichkeit zugänglich ist. Damit impliziert der Gesetzgeber, dass die übrigen Dokumente der NKVF im Sinne von Art. 21 OP- CAT vertraulich und der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind. […] Angesichts dieser Grundlagen sowie aufgrund einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 4