10 BGNKVF2). Gestützt auf das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung formulierte Begehren um Einsichtnahme in die Dokumente der NKVF kollidieren mit diesem in Art. 21 Abs. 2 Satz 1 OPCAT verankerten Grundsatz. Demnach sind «vertrauliche Informationen, die vom nationalem Präventionsmechanismus gesammelt werden, (…) geschützt». Es handelt sich dabei um eine Verpflichtung der Vertragsstaaten gegenüber den nationalen Präventionsmechanismen. […] Die Vertraulichkeit der Dokumente der NKVF wird ferner e contrario durch Art. 2 Bst.