Er brachte darin vor, er könne nicht verstehen, wie die NKVF die Zugangsverweigerung mit dem «Persönlichkeitsschutz» von Y begründen könne, wenn sie gleichzeitig «bei einem kürzlichen, erneuten Besuch bei [Y] einen detaillierten Bericht dazu auf ihrer Webseite veröffentlicht [habe]» Weiter ist der Antragsteller der Ansicht, dass «[d]as hohe öffentliche Interesse am Fall […] die Einsicht in die Einschätzungen zu den Haftbedingungen [rechtfertigt], wie sie auch im von der NKVF proaktiv veröffentlichten Bericht ausführlich geschildert werden.